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   VG Schleswig, 17.06.2021 - 9 A 114/20   

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VG Schleswig, 17.06.2021 - 9 A 114/20 (https://dejure.org/2021,34061)
VG Schleswig, Entscheidung vom 17.06.2021 - 9 A 114/20 (https://dejure.org/2021,34061)
VG Schleswig, Entscheidung vom 17. Juni 2021 - 9 A 114/20 (https://dejure.org/2021,34061)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

    Auszug aus VG Schleswig, 17.06.2021 - 9 A 114/20
    Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Ausländer als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 33).

    Davon ist auszugehen, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C 465/07 - juris Rn. 35; Urteil vom 30. Januar 2014 - C 285/12 - juris Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 32; Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 19).

    Hierbei sind nicht nur solche Gewaltakte zu berücksichtigen, die die Regeln des humanitären Völkerrechts verletzen, sondern auch andere Gewaltakte, die wahllos ausgeübt werden und sich auf Zivilpersonen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 33-34).

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus VG Schleswig, 17.06.2021 - 9 A 114/20
    Davon ist auszugehen, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C 465/07 - juris Rn. 35; Urteil vom 30. Januar 2014 - C 285/12 - juris Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 32; Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 19).

    Zu der wertenden Betrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 23).

    Hierzu ist zunächst unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festzustellen, dass bei einer Gefahrendichte von 1:800 (0,125 %) noch nicht von einem hinreichenden Ausmaß willkürlicher Gewalt auszugehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 22), die eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines ernsthaften Schadens feststellbar werden ließe (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 5. Dezember 2017 - A 11 S 2122/17 - OVG Koblenz, Beschluss vom 1. September 2017 - 8 A 11005/17.OVG -).

  • EuGH, 10.06.2021 - C-901/19

    Wird bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten subsidiärer Schutz

    Auszug aus VG Schleswig, 17.06.2021 - 9 A 114/20
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann allerdings allein das Fehlen der Feststellung einer bestimmten Mindestschwelle des Anteils der Opfer an der Gesamtbevölkerung nicht ausreichen, um systematisch und unter allen Umständen die Gefahr einer solchen Bedrohung auszuschließen (EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - C-901/19 - Rn. 33).

    Konkret fallen darunter insbesondere die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts sowie das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - C-901/19 - Rn. 43).

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Auszug aus VG Schleswig, 17.06.2021 - 9 A 114/20
    Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Heimatland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - NVwZ 2013, 936, 938).

    Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - NVwZ 2013, 936, 940 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 - NVwZ 1992, 582, 584 und BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 - NVwZ 2011, 1463, 1466).

  • EuGH, 19.11.2020 - C-238/19

    Im Kontext des Bürgerkriegs in Syrien spricht eine starke Vermutung dafür, dass

    Auszug aus VG Schleswig, 17.06.2021 - 9 A 114/20
    Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.11.2020 (C-238/19) bestätigt diese Entscheidungsmaßstäbe auch vor dem Hintergrund des europäischen Rechts.
  • OVG Niedersachsen, 27.06.2017 - 2 LB 91/17

    Beantragung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen syrischen

    Auszug aus VG Schleswig, 17.06.2021 - 9 A 114/20
    Denn Zwangsrekrutierungen stellen in einer kriegerischen Auseinandersetzung, in der der Staat - bzw. die jeweils herrschenden Gruppierungen - auf eine Vielzahl von Soldaten angewiesen sind, als solche grundsätzlich schon keine Verfolgungshandlung dar (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 27.06.2017 - 2 LB 91/17 - juris Rn. 82).
  • BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 25.10

    Rechtskraft; Wiederholungsverbot; Rücknahme; Widerruf; Widerruf der

    Auszug aus VG Schleswig, 17.06.2021 - 9 A 114/20
    Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - NVwZ 2013, 936, 940 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 - NVwZ 1992, 582, 584 und BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 - NVwZ 2011, 1463, 1466).
  • BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigter

    Auszug aus VG Schleswig, 17.06.2021 - 9 A 114/20
    Die Anerkennung als Asylberechtigter setzt voraus, dass sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Herkunftsland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109/84 - BVerwGE 71, 180, juris Rn. 16).
  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

    Auszug aus VG Schleswig, 17.06.2021 - 9 A 114/20
    Davon ist auszugehen, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C 465/07 - juris Rn. 35; Urteil vom 30. Januar 2014 - C 285/12 - juris Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 32; Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 19).
  • EuGH, 30.01.2014 - C-285/12

    Im Unionsrecht ist der Begriff "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" gegenüber

    Auszug aus VG Schleswig, 17.06.2021 - 9 A 114/20
    Davon ist auszugehen, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C 465/07 - juris Rn. 35; Urteil vom 30. Januar 2014 - C 285/12 - juris Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 32; Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 19).
  • BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - Gefahr politischer Verfolgung - Zumutbarkeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2014 - 1 A 1139/13

    Anerkennung eines angolanischen Staatsangehörigen als Asylberechtigter und

  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.09.2017 - 8 A 11005/17

    Abschiebung nach Afghanistan: Keine landesweite ernsthafte individuelle Bedrohung

  • OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 4 LB 50/16

    Awramale; Cawramale; Jubbada Hoose; Kismayo; Somalia; subsidiärer Schutz

  • VGH Baden-Württemberg, 27.08.2013 - A 12 S 2023/11

    Verfolgungssicherheit der in die Türkei zurückkehrenden kurdischen Asylbewerber

  • BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85

    Feststellung des asylerheblichen Sachverhalts - Überzeugungsmaßstab -

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.12.2020 - 5 LA 124/19

    (Zulässigkeit der Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen in § 3 Abs 1 Nr 1

  • VGH Baden-Württemberg, 05.12.2017 - A 11 S 2122/17

    N. u.a. gegen Bundesrepublik Deutschland wegen Feststellung eines nationalen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.01.2024 - 4 L 204/22

    Entfernung einer öffentlichen Abwasserleitung von einem Privatgrundstück

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird neben dem Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens auf den Inhalt der Akten der weiteren Verfahren vor dem Landgericht Stendal (23 O 254/18), vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg (9 A 114/20 MD) und vor dem Senat (4 L 126/21) sowie auf den Verwaltungsvorgang des Landkreises Jerichower Land (2019-71410) Bezug genommen.
  • VG Würzburg, 30.11.2022 - W 5 K 22.30109

    Jemen: Abschiebungsverbot wegen fehlender Möglichkeit zur Sicherung

    Insoweit werde auf die vom Europäi schen Gerichtshof im Urteil vom 10. Juni 2021 gestellten Anforderungen (C- 901/19) sowie auf die Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen Verwal tungsgerichts vom 17. Juni 2021 (9 A 114/20) verwiesen.

    Vielmehr resultiert die insgesamt schlechte Situation nach den einschlä gigen Erkenntnismitteln in allererster Linie nicht unmittelbar aus den Kriegs handlungen, sondern aus den aufgezeigten massiven humanitären - d.h. in direkten - Folgen des kriegerischen Konflikts für die Bevölkerung (in diesem Sinne auch VG Leipzig, U.v. 26.1.2022 - 8 K 1880/19.A - n.v.; vgl. auch VG Ansbach, U.v. 26.6.2020 - AN 17.32236 - juris m.w.N.; a.A. VG Schleswig- Holstein, G.v. 20.12.2021 - 9 A 90/21 - juris; B.v. 17.6.2021 - 9 A 114/20 - juris).

  • VG München, 12.05.2022 - M 17 K 22.30809

    Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für jemenitischen

    Anhaltspunkte dafür, dass Zwangsrekrutierungen an eine tatsächliche oder vermutete politische Haltung anknüpfen, gibt es nicht (so auch VG Schleswig-Holstein, U.v. 17.6.2021 - 9 A 114/20 - juris Rn. 26; VG Schleswig-Holstein, U.v. 11.10.2018 - juris Rn. 26 f.; VG München, U.v. 31.1.2022 - M 17 K 20.31588 - juris).

    Daran fehlt es, da die Gruppe der wehrfähigen Männer einen Großteil der Bevölkerung umfasst (so auch VG Schleswig-Holstein, U.v. 17.6.2021 - 9 A 114/20 - juris Rn. 27; VG München, U.v. 31.1.2022 - M 17 K 20.31588 - juris).

  • VG München, 31.01.2022 - M 17 K 20.31588

    Jemen: Keine Flüchtlingseigenschaft wegen möglicher Zwangsrekrutierung

    Anhaltspunkte dafür, dass Zwangsrekrutierungen an eine tatsächliche oder vermutete politische Haltung anknüpfen, gibt es nicht (so auch VG Schleswig, U.v. 17.6.2021 - 9 A 114/20 - juris Rn. 26; VG Schlewsig, U.v. 11.10.2018 -juris Rn. 26 f.).

    Daran fehlt es, da die Gruppe der wehrfähigen Männer einen Großteil der Bevölkerung umfasst (so auch VG Schleswig, U.v. 17.6.2021 - 9 A 114/20-juris Rn. 27).

  • VG Würzburg, 30.11.2022 - W 5 K 22.30137

    Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots (Einzelfall, Jemen)

    Vielmehr resultiert die insgesamt schlechte Situation nach den einschlägigen Erkenntnismitteln in allererster Linie nicht unmittelbar aus den Kriegshandlungen, sondern aus den aufgezeigten massiven humanitären - d.h. indirekten - Folgen des kriegerischen Konflikts für die Bevölkerung (in diesem Sinne auch VG Leipzig, U.v. 26.1.2022 - 8 K 1880/19.A - n.v.; vgl. auch VG Ansbach, U.v. 26.6.2020 - AN 17.32236 - juris m.w.N.; a.A. VG Schleswig-Holstein, G.v. 20.12.2021 - 9 A 90/21 - juris; B.v. 17.6.2021 - 9 A 114/20 - juris).
  • VG Meiningen, 28.04.2023 - 2 K 822/20

    Jemen: Subsidiärer Schutz wegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts;

    Bei Zwangsrekrutierungen handelt es sich regelmäßig um ein typisches Risiko des aktuellen bewaffneten innerstaatlichen Konflikts (Schleswig-Holsteinisches VG, Gerichtsbescheid v. 17.06.2021 - 9 A 114/20 - juris, Rn. 27).
  • VG Schleswig, 22.03.2023 - 9 A 213/21

    Jemen: Kein landesweit drohender Schaden durch willkürliche Gewalt für

    Unter Aufgabe der früheren Kammerrechtsprechung (vgl. etwa Gerichtsbescheid vom 17.06.2021 - 9 A 114/20) geht die Kammer auf Grundlage der aktuellen Erkenntnislage nunmehr (vgl. Gerichtsbescheid vom 20.03.2023 - 9 A 54/22) nicht mehr davon aus, dass jeder Zivilperson im gesamten Staatsgebiet des Jemen eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG droht.
  • VG Schleswig, 13.04.2023 - 9 A 106/22

    Jemen: Kein landesweit drohender Schaden durch willkürliche Gewalt für die

    Unter Aufgabe der früheren Kammerrechtsprechung (vgl. etwa Gerichtsbescheid vom 17. Juni 2021 - 9 A 114/20 -) geht die Kammer auf Grundlage der aktuellen Erkenntnislage nunmehr (vgl. Gerichtsbescheid vom 20. März 2023 - 9 A 54/22 -) nicht mehr davon aus, dass jeder Zivilperson im gesamten Staatsgebiet des Jemen eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG droht.
  • VG Trier, 15.12.2022 - 2 K 1547/22

    Jemen: Keine drohende Zwangsrekrutierung

    (Urteil vom 15. Oktober 2021 - VG 1 K 87/21 A - ) , des VG Osnabrück (Urteil vom 13. Dezember 2021 - 5 A 361/20 -) und vom VG Schleswig (Beschluss vom 17. Juni 2021 - 9 A 114/20 - ) , bereits über ein Jahr alt sind und unter anderem den Waffenstillstand und auch dessen Beendigung naturgemäß nicht berücksichtigen können.
  • VG München, 11.02.2022 - M 17 K 20.31500

    Jemen: Keine Flüchtlingseigenschaft wegen möglicher Zwangsrekrutierung

    Daran fehlt es, da die Gruppe der wehrfähigen Männer einen Großteil der Bevölkerung umfasst (so auch VG Schleswig, U.v. 17.6.2021 - 9 A 114/20-juris Rn. 27).
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